Dass mit einer Unternehmervariante von diesem Pflichtmaterial abgewichen werden darf, lässt sich in keiner Weise aus den Ausschreibungsunterlagen schliessen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der von der Vergabestelle aufgeführte Grund für dieses Pflichtmaterial (Beschränkung der Vielfalt der eingesetzten Materialien und Systeme) genauso für Unternehmvarianten von Relevanz ist. Die Vergabestelle musste unter diesen Umständen nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieses Pflichtmaterial auch für Unternehmervarianten zu gelten hat.