Für die Anbieterinnen musste aufgrund der klaren Bezeichnung dieser ausgewählten Produkte als Pflichtmaterial und der diesbezüglichen Ausführungen in den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sein, dass es sich hierbei – wie bei den Vorgaben zur Systemarchitektur der Stellwerke (vgl. E. 3e) – um zwingende, für die Vergabestelle unabdingbare Vorgaben handelte, welche auch bei einer Unternehmervariante zu berücksichtigen sind. Dass mit einer Unternehmervariante von diesem Pflichtmaterial abgewichen werden darf, lässt sich in keiner Weise aus den Ausschreibungsunterlagen schliessen.