In der anschliessenden Tabelle führte sie für sechs Produkte das von den Anbieterinnen einzusetzende Pflichtmaterial unter Bezeichnung des Systemtyps und des Lieferanten auf. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Unternehmervariante bei drei Produkten (Achszählsystem J.________, Radsensor K.________, Bahnübergangs-Steuerung L.________) von diesen Vorgaben abwich.