f) Ein weiterer Grund für den Nichteinbezug in die Auswertung lag gemäss den Ausführungen der Vergabestelle in der Angebotsauswertung darin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Unternehmervariante bei verschiedenen Komponenten nicht das als Pflichtmaterial vorgegebene Produkt offerierte. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sich aus den Ausschreibungsunterlagen nicht ergeben habe, dass dieses Pflichtmaterial auch bei der Unternehmervariante zwingend sei. Dies hätte ausdrücklich so festgehalten werden müssen. Ihre 26 Angebotsauswertung der eingereichten Angebote, Ziff. 5 «Unternehmervarianten», Vorakten pag. 278. 27 Vgl. Beyeler, a.a.O., N. 2079.