Insgesamt würde die Unternehmervariante bereits aufgrund der Abweichung hinsichtlich der aus Sicht der Vergabestelle zwingenden Systemarchitektur zu einem Ergebnis führen, das nicht dem ausgeschriebenen Willen der Auftraggeberin entspricht und damit nicht zu einem vollumfänglich gleichwertigen Ergebnis führen. Der Vorschlag entspricht damit nicht dem Beschaffungsgegenstand, weshalb die Vergabestelle die Unternehmervariante der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund von der Bewertung ausschliessen durfte.