Ob diese zwingenden Vorgaben in technischer Hinsicht oder aus anderen Gründen sinnvoll sind oder nicht, ist irrelevant. So ist es der Vergabestelle überlassen, welche Vorgaben sie bei einer Ausschreibung als zwingend einstuft und unbedingt realisiert haben will; es spielt keine Rolle, ob es sich dabei um objektiv wesentliche Vorgaben oder bloss um subjektive, für die Auftraggeberin wesentliche Vorgaben handelt.27 Die Vorgaben sind damit zu beachten, auch wenn die Beschwerdeführerin diese nicht als sinnvoll bzw. ihren Vorschlag mit bloss einem Stellwerk als zielführender erachtet. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin muss daher nicht näher eingegangen werden.