___ und I.________ nur einen Standort für das Stellwerk mit gemeinsamem Elementcontroller vorsieht. Die Beschwerdeführerin verstiess mit ihrer Unternehmervariante gegen zwingende Mindestanforderungen der Vergabestelle an die Systemarchitektur, wobei sich aus den Ausschreibungsunterlagen klar ergab, dass diese für Unternehmervarianten zu gelten haben. Der Vergabestelle steht es wie ausgeführt (E. 3c) frei, Varianten zwar zuzulassen, gleichzeitig aber auch einzelne Leistungsmerkmale als unabdingbar zu bezeichnen und ein Abweichen davon überhaupt nicht zu tolerieren. Ob diese zwingenden Vorgaben in technischer Hinsicht oder aus anderen Gründen sinnvoll sind oder nicht, ist irrelevant.