als abgesetzten Standort von G.________ und I.________ vorsieht, was nicht den Anforderungen für eine Unternehmervariante entspreche. Dieser Vorschlag entspricht zudem – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 14. September 2021 – auch nicht der von der Vergabestelle in der Angebotsauswertung erwähnten Option des Linienstellwerks mit einem gemeinsamen Hauptrechner sowie autonomen Aufbau des restlichen Teils der einzelnen Stellwerke, zumal die Unternehmervariante für G.________ und I.________ nur einen Standort für das Stellwerk mit gemeinsamem Elementcontroller vorsieht.