Gemäss den eigenen Ausführungen schlägt die Beschwerdeführerin in ihrer Unternehmervariante jedoch entgegen diesen Vorgaben die Steuerung und Überwachung der Bahnhöfe G.________, I.________ und H.________ von nur einem Stellwerk («E.________») vor, wobei sich die Zentrale in I.________ befinden und in H.________ ein abgesetzter Standort gebaut werden soll. Die Vergabestelle kam daher bei der Angebotsauswertung26 zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Unternehmervariante für G.________ und I.________ nur einen gemeinsamen Elementcontroller einplant und zusätzlich H.________ als abgesetzten Standort von G.__