keine vergleichbare Option erwähnt. Unabdingbare Mindestvorgabe war damit bei einer Unternehmervariante gemäss den Ausschreibungsunterlagen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – ein eigenständiges Stellwerk in I.________ mit abgesetztem Elementcontroller in G.________ und ein eigenständiges Stellwerk in H.________. Es handelt sich dabei um unverrückbare, auch von einer Unternehmervariante zu beachtende Rahmenbedingungen, welche von der Vergabestelle klar als solche bezeichnet und von den Anbieterinnen eindeutig so zu erkennen waren.