e) Als einen Grund für den Nichteinbezug der Unternehmerofferte in die Bewertung führte die Vergabestelle in der Angebotsauswertung die in Abweichung zu den Ausschreibungsunterlagen vorgeschlagene Gesamtarchitektur hinsichtlich der neuen Stellwerke dar. Die Beschwerdeführerin erachtet ihren diesbezüglichen Vorschlag in der Unternehmervariante als kompatibel mit den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen, als funktional gleichwertig sowie als in verschiedener Hinsicht vorteilhafter.