Klar ist bei der Identifikation der für die Gleichwertigkeit im Einzelfall massgeblichen Ziele, dass die Variante alles beachten muss, was die Vergabestelle als unverrückbare Rahmenbedingungen, Ziele und Funktionalitäten ausdrücklich (und im Bewusstsein der Möglichkeit der Einreichung von Varianten) bezeichnet hat oder was als solche objektiv erkennbar ist.19 Der Vergabestelle steht es frei, Varianten zwar zuzulassen, gleichzeitig aber auch einzelne Leistungsmerkmale als unabdingbar zu bezeichnen und ein Abweichen davon überhaupt nicht zu tolerieren. Die Treuepflicht und die Transparenz gebieten jedoch, solche zwingenden Geschäftsaspekte klar und genau zu bezeichnen.20