Mit jedem ausgeschriebenen Geschäft verfolgt eine öffentliche Auftraggeberin schliesslich bestimmte Haupt- und Nebenziele, und keine Variante kann inhaltlich zulässig sein, die bezüglich der von der Auftraggeberin mit dem ausgeschriebenen Geschäft verfolgten Ziele und Zwecke etwas Anderes oder Weniger anstrebt. Klar ist bei der Identifikation der für die Gleichwertigkeit im Einzelfall massgeblichen Ziele, dass die Variante alles beachten muss, was die Vergabestelle als unverrückbare Rahmenbedingungen, Ziele und Funktionalitäten ausdrücklich (und im Bewusstsein der Möglichkeit der Einreichung von Varianten) bezeichnet hat oder was als solche objektiv erkennbar ist.19