Keine Minderleistungsvariante liegt jedoch vor, wo zwar in einem gewissen Sinne scheinbar weniger geleistet wird, zugleich aber feststeht, dass alle Ziele gleichwertig erreicht und alle Randbedingungen gleichwertig eingehalten werden.18 Mit jedem ausgeschriebenen Geschäft verfolgt eine öffentliche Auftraggeberin schliesslich bestimmte Haupt- und Nebenziele, und keine Variante kann inhaltlich zulässig sein, die bezüglich der von der Auftraggeberin mit dem ausgeschriebenen Geschäft verfolgten Ziele und Zwecke etwas Anderes oder Weniger anstrebt.