Minderleistungsvarianten schlagen der Auftraggeberin dagegen vor, nur einen Teil der kundgegebenen Bedürfnisse zu erfüllen oder nur einen Teil der geplanten Ziele anzustreben oder zu erreichen. Sie sind, weil es sich um Teilangebote handelt, unzulässig. Keine Minderleistungsvariante liegt jedoch vor, wo zwar in einem gewissen Sinne scheinbar weniger geleistet wird, zugleich aber feststeht, dass alle Ziele gleichwertig erreicht und alle Randbedingungen gleichwertig eingehalten werden.18