Die Variante kann mit Bezug auf ihren Inhalt aber nur zulässig sein, wenn sie sich auf leistungsbezogene Abweichungen von den Ausschreibungsbedingungen beschränkt. Mit einer inhaltlich zulässigen Variante schlägt demgemäss die Anbieterin der Vergabestelle vor, über andere Leistungen als die ausgeschriebenen oder über die gleichen Leistungen, aber in anderer Art oder Abfolge ausgeführt, zu exakt jenem Ziel zu kommen, das die Auftraggeberin mit dem ausgeschriebenen Geschäft letztlich verfolgt. Minderleistungsvarianten schlagen der Auftraggeberin dagegen vor, nur einen Teil der kundgegebenen Bedürfnisse zu erfüllen oder nur einen Teil der geplanten Ziele anzustreben oder zu erreichen.