Wenn die Variante trotz aller Abweichung von den Vorgaben dabei im Rahmen der formellen und materiellen Voraussetzungen und Schranken gemäss anwendbarem Recht und den konkreten Ausschreibungsunterlagen bleibt, ist sie in diesem Sinne ausschreibungskonform.17 Die Variante kann mit Bezug auf ihren Inhalt aber nur zulässig sein, wenn sie sich auf leistungsbezogene Abweichungen von den Ausschreibungsbedingungen beschränkt.