Wenn es nach Massgabe von Gesetz und Ausschreibungsunterlagen erlaubt ist, Varianten einzureichen, so heisst dies nichts anderes, als dass nicht nur jene Offerte ausschreibungskonform ist, die – als gewöhnliches Angebot – sämtliche Vorgaben übernimmt, sondern auch jene, die – als Variante – von gewissen Vorgaben abweicht: Wenn die Variante trotz aller Abweichung von den Vorgaben dabei im Rahmen der formellen und materiellen Voraussetzungen und Schranken gemäss anwendbarem Recht und den konkreten Ausschreibungsunterlagen bleibt, ist sie in diesem Sinne ausschreibungskonform.17