Die Variante muss dem ausgeschriebenen Willen der Auftraggeberin entsprechen, die ausgeschriebenen Ziele wahren und mit den übrigen Angeboten vergleichbar sein, ansonsten die Auftraggeberin etwas beschaffen müsste, was sie nicht braucht oder nicht will. Wenn es nach Massgabe von Gesetz und Ausschreibungsunterlagen erlaubt ist, Varianten einzureichen, so heisst dies nichts anderes, als dass nicht nur jene Offerte ausschreibungskonform ist, die – als gewöhnliches Angebot – sämtliche Vorgaben übernimmt, sondern auch jene, die – als Variante – von gewissen Vorgaben abweicht: