Die Anbieterin trägt die Beweislast dafür, dass die von ihm eingereichte Variante die vorgegebenen Minimalstandards erfüllt sowie allgemein dem Beschaffungsgegenstand entspricht. Insbesondere hat sie den Nachweis der funktionalen Gleichwertigkeit der Unternehmervariante mit dem Amtsvorschlag zu erbringen. Die Variante muss im Lichte des aus der Ausschreibung 11 Christoph Jäger in Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 2021, Kapitel 14: Öffentliches Beschaffungsrecht, Rz. 169. 12 Submissionsunterlagen, Teil A: Ausschreibungsbedingungen, Ziff. 3.16.2, Vorakten pag. 15. 13 Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl.,