Das heisst, dass die Offerte alles in den Ausschreibungsdokumenten und den weiteren Äusserungen der Vergabestelle Nachgefragte in hinreichender Detaillierung abdecken muss. Vollständigkeit bedeutet, dass die Variante zu allen Punkten der Ausschreibungsvorgaben, von denen sie abweicht, einen gleichwertigen Ersatz vorsieht, dass sie also kein ausgeschriebenes Bedürfnis der Vergabestelle übergeht.14