Im Einzelfall kann es schwierig sein festzulegen, ob ein Angebot als Variante akzeptiert werden kann oder nicht. Leitlinie muss dabei bleiben, dass die Gleichbehandlung der Anbieterinnen und die Transparenz des Wettbewerbs gewährleistet werden.13 Eine Variante muss immer vollständig sein, selbst wenn das von der Vergabestelle im Einzelfall nicht ausdrücklich so angeordnet wird und sich auch nicht aus ausdrücklichem Gesetzeswortlaut ergibt. Das heisst, dass die Offerte alles in den Ausschreibungsdokumenten und den weiteren Äusserungen der Vergabestelle Nachgefragte in hinreichender Detaillierung abdecken muss.