Die Variante hat von der Vergabestelle eventuell vorgegebene (technische oder andere) Minimalstandards zu erfüllen und dem Beschaffungsgegenstand zu entsprechen. Von einer zulässigen Variante ist auszugehen, wenn diese die verlangte Leistung inhaltlich anders anbietet, als in der Leistungsbeschreibung vorgesehen, ohne dass es deshalb zu einer anderen als der geforderten Leistung kommt. Umgekehrt kann dann nicht mehr von einer Variante gesprochen werden, wenn das Ergebnis der Ausführung sich nicht mit dem geforderten Beschaffungsgegenstand deckt. Im Einzelfall kann es schwierig sein festzulegen, ob ein Angebot als Variante akzeptiert werden kann oder nicht.