Varianten werden inhaltlich durch die Definition des Beschaffungsgegenstands in den Ausschreibungsunterlagen beschränkt. Verlangt wird die funktionale Gleichwertigkeit der technischen Anforderungen an die Unternehmvariante einerseits und die Grundofferte andererseits. Als Variante gilt ein Angebot, mit welchem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als von der Auftraggeberin im Amtsvorschlag vorgesehen erreicht werden kann. Die Variante hat von der Vergabestelle eventuell vorgegebene (technische oder andere) Minimalstandards zu erfüllen und dem Beschaffungsgegenstand zu entsprechen.