c) Die Vergabestelle kann den Anbieterinnen die Möglichkeit geben, vom ausgeschriebenen Beschaffungsgegenstand oder Lösungsweg (sog. Amtsvorschlag) abzuweichen und – bessere, mindestens aber (funktional) gleichwertige – Alternativen anzubieten. Solche Unternehmervarianten sind ohne gegenteilige Ausschreibung zulässig, entbinden aber nicht davon, auch den Amtsvorschlag anzubieten (vgl. Art. 33 Abs. 1 IVöB).11 Die Vergabestelle hat vorliegend Unternehmervarianten in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich als zulässig bezeichnet und dabei Folgendes festgehalten12: