Sie war dementsprechend mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Ziff. 4.8). Allfällige Mängel der Ausschreibung bzw. der zeitgleich verfügbaren Ausschreibungsunterlagen müssen innert zehn Tagen seit der Publikation angefochten werden, andernfalls das Beschwerderecht verwirkt ist.10 Die erwähnten Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach als verspätet, zumal sich das Pflichtmaterial sowie die zu offerierenden Elemente in eindeutiger Weise aus dem Leistungsbeschrieb als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ergaben und die in diesem 9 Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 mit Änderungen vom 15. März 2001 über das öffentliche