b) Soweit die Beschwerdeführerin in den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen (insb. hinsichtlich des Einsatzes von Pflichtmaterial) eine Ungleichbehandlung bzw. eine unzulässige Bevorteilung einzelner Unternehmen sowie eine Verletzung der Pflicht zur Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs erblickt, kommt sie mit ihren Vorbringen zu spät. Die Ausschreibung gilt als selbständig anfechtbare Verfügung (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. a ÖBG; Art. 15 Abs. 1bis Bst. a IVöB9). Sie war dementsprechend mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Ziff.