Da die Unternehmervariante den submissionsrechtlichen Anforderungen nicht genügte, habe sie sich nicht näher mit deren Auswertung befassen müssen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin mit der Unternehmervariante die Ausschreibungsunterlagen verletzt, sie habe submissionsrechtlich betrachtet ein Teilangebot eingereicht, das gemäss den Submissionsbedingungen per se aus dem Verfahren zu weisen sei.