Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehe im Bereich der Bahnsicherungstechnik kein monopolisierter Zustand. Der Einwand, dass die technischen Spezifikationen darauf abzielten, einzelne Anbieterinnen zu bevorzugen, hätte ohnehin unmittelbar nach der Publikation der Ausschreibung vorgebracht werden müssen. Die Anforderungen gemäss Ausschreibung und den dazugehörenden Unterlagen könnten im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr angefochten werden. Da die Unternehmervariante den submissionsrechtlichen Anforderungen nicht genügte, habe sie sich nicht näher mit deren Auswertung befassen müssen.