Sie hätte daher aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz den anderen Anbieterinnen ebenfalls die Gelegenheit einräumen müssen, ein neues Angebot im Hinblick auf die wesentlich geänderten Anforderungen einzureichen. Die Abweichungen seien jedoch derart erheblich, dass sie das Verfahren hätte abbrechen und wiederholen müssen. Zu einem solchen Vorgehen könne die Vergabestelle in keinem Fall verpflichtet werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehe im Bereich der Bahnsicherungstechnik kein monopolisierter Zustand.