Die Beschwerdeführerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass die von ihr eingereichte Variante die Anforderungen an die verlangten Leistungen erfülle. Vielmehr habe sie einzig die Unterschiede zwischen ihrer Unternehmervariante und der Amtsvariante aufgezeigt. Wenn sie diese Variante als Alternative zur Amtsvariante anerkennt hätte, dann wäre der Beschaffungsgegenstand wesentlich geändert worden. Sie hätte daher aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz den anderen Anbieterinnen ebenfalls die Gelegenheit einräumen müssen, ein neues Angebot im Hinblick auf die wesentlich geänderten Anforderungen einzureichen.