Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach bei einer Unternehmervariante nicht alle Punkte gemäss Leistungsbeschrieb so erfüllt sein müssten, wie dies ausgeschrieben sei, treffe daher nicht zu. Die Vergabestelle lege die Vorgaben fest und die Anbieterinnen hätten sich daran auszurichten und könnten mit ihren Unternehmervarianten nicht ihre eigenen Vorstellungen über die Erfüllung der Vorgaben der Vergabestelle durchsetzen. Vorliegend werde der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Variante verletzt. Die Beschwerdeführerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass die von ihr eingereichte Variante die Anforderungen an die verlangten Leistungen erfülle.