Von einer Unternehmervariante werde zudem eine funktionale Gleichwertigkeit verlangt und sie müsse vollständig sein. Massgebend für die Beurteilung, ob eine zulässige Variante vorliege oder nicht, sei der Umstand, dass die mit der Beschaffung verfolgten Ziele erreicht würden. Wenn die Vergabestelle Vorgaben für die Amtsvariante in den Ausschreibungsunterlagen anführe, so seien diese auch von der Unternehmervariante zu erfüllen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach bei einer Unternehmervariante nicht alle Punkte gemäss Leistungsbeschrieb so erfüllt sein müssten, wie dies ausgeschrieben sei, treffe daher nicht zu.