Die B.________ entgegnet, die Aussage, wonach sie die Unternehmervariante weder geprüft noch objektiv ausgewertet habe, treffe nicht zu. Vielmehr habe sie diese Variante nicht ausgewertet, weil die Abweichungen gegenüber den verlangten Amtsversionen zu erheblich gewesen seien. Die Unternehmervariante müsse dem ausgeschriebenen Willen der Vergabestelle entsprechen, die ausgeschriebenen Ziele wahren und mit den übrigen Angeboten vergleichbar sein. Von einer Unternehmervariante werde zudem eine funktionale Gleichwertigkeit verlangt und sie müsse vollständig sein.