Wenn die Vergabestelle jedoch Unternehmervarianten ohne einen solchen Vorbehalt zulasse, müsse sie diese auch prüfen. Indem dies unterblieben sei, habe die Vergabestelle ausserhalb ihres Ermessensspielraum gehandelt und gegen das Willkürverbot sowie das Diskriminierungsverbot verstossen. Auch stelle dies einen Verstoss gegen die Pflicht zur Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs dar, gerade im stark monopolisierten Bereich der Bahnsicherungstechnik. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 8 Submissionsunterlagen, Teil A: Ausschreibungsbedingungen, Ziff. 3.16.7, Vorakten pag. 15.