Die Unternehmervariante hätte daher, wie die Amtsversionen, nach den Kosten-/Nutzenkriterien bewertet werden müssen. Die Vergabestelle habe Unternehmvarianten gemäss den Ausschreibungsunterlagen nicht nur zugelassen, sondern ausdrücklich zugesichert, dass diese auch geprüft würden. Die Vergabestelle könne zwar frei entscheiden, ob sie in einer Ausschreibung Varianten zulassen wolle oder nicht. Es sei auch zulässig, in der Ausschreibung das Eintreten auf eine Variante dem Ermessen der Vergabestelle zu überlassen. Wenn die Vergabestelle jedoch Unternehmervarianten ohne einen solchen Vorbehalt zulasse, müsse sie diese auch prüfen.