a) Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vergabestelle weder eine Prüfung noch eine objektive Beurteilung der Unternehmervariante vorgenommen hat. Ihre Unternehmervariante stelle ein vollständiges Angebot für die ausgeschriebenen Leistungen dar und sei funktional gleichwertig wie die verlangte Amtsvariante. Die Ausschreibungsunterlagen sähen keine zwingenden Anforderungen für die Unternehmervariante vor. Die Vergabestelle hätte in der Ausschreibung festlegen müssen, von welchen Anforderungen bei Unternehmervarianten nicht abgewichen werden dürfe. Dies habe sie nicht gemacht.