Die Beschwerdeführerin reichte am 14. September 2021 eine Stellungnahme ein und hielt dabei an ihren Anträgen fest. Die B.________ nahm hierzu mit Eingabe vom 27. September 2021 Stellung und hält dabei ebenfalls an ihren Anträgen fest. Von der Beschwerdegegnerin ging keine Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 nahm die Beschwerdeführerin nochmals Stellung. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen