wurde. Die B.________ wurde gebeten, die entsprechenden Unterlagen zu anonymisieren. Soweit die Beschwerdeführerin eine weitergehende Akteneinsicht verlangte, wurde das Gesuch abgewiesen. Mit Eingabe vom 31. August 2021 gingen die von der B.________ anonymisierten Akten ein. Mit Verfügung vom 1. September 2021 stellte das Rechtsamt der Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Akten in der von der B.________ anonymisierten Form zu und gab ihr Gelegenheit, ihre Beschwerde zu ergänzen und zu den Eingaben der B.________ und der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen.