Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 23. August 2021 sinngemäss auf das Stellen von Anträgen in der Sache. In formeller Hinsicht führte sie aber aus, dass die von ihr abgegebenen Angebotsunterlagen grundsätzlich vertraulich seien und nicht an die Beschwerdeführerin herausgegeben werden dürfen. 4. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2021 hiess das Rechtsamt das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin insofern gut, als ihr Einsicht in die Angebotsauswertung der B.________ in noch zu anonymisierender Form in Aussicht gestellt 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion