4. Für den Fall, dass die Zuschlagsempfängerin am Verfahren teilnimmt, sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, die geheim zu haltenden Teile ihres Angebots und ihrer Unternehmervariante zu bezeichnen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin [hier: Vergabestelle], evtl. der Zuschlagsempfängerin.»