3. Es sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten nachgewiesenen Interessen entgegenstehen, insbesondere in sämtliche Aktenstücke und Dokumente betreffend die Bewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerin und einer allfälligen Bewertung der Unternehmervariante der Beschwerdeführerin. Anschliessend sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen bzw. es sei nach erfolgter Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4.