2. Der Zuschlag der Beschwerdegegnerin 1 [hier: Vergabestelle] an die Zuschlagsempfängerin sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne des Entscheids an die Beschwerdegegnerin 1 [hier: Vergabestelle] zurückzuweisen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten nachgewiesenen Interessen entgegenstehen, insbesondere in sämtliche Aktenstücke und Dokumente betreffend die Bewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerin und einer allfälligen Bewertung der Unternehmervariante der Beschwerdeführerin.