1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen und die Zuschlagsverfügung vom 28. Januar 2021 wird aufgehoben. Das Angebot der Beschwerdeführerin vom 12. November 2020 erhält den Zuschlag. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 2000.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.