8/10 BVD 130/2021/3 unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.21 Ansonsten gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat somit der Beschwerdeführerin Parteikosten von CHF 1889.75 zu ersetzen. III. Entscheid