Der Zuschlag wird daher – entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin und dem Eventualantrag der B.________AG – direkt der Beschwerdeführerin zugesprochen (reformatorische Wirkung). Eine Rückweisung an die Vorinstanz (Kassation) macht unter diesen Umständen keinen Sinn. 5. Gesuch um aufschiebende Wirkung, Beweismittel, Kosten a) Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Dieses wird mit der Fällung des vorliegenden Entscheides gegenstandslos. Das diesbezügliche Verfahren ist abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).