d) Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist vom Verfahren auszuschliessen. Die B.________AG hat den Zuschlag zu Unrecht der Beschwerdegegnerin erteilt; der Zuschlag ist entsprechend aufzuheben. Da einzig die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin ein Angebot eingereicht haben, kommt nach dem Ausschluss der Beschwerdegegnerin für den Zuschlag nur noch das Angebot der Beschwerdeführerin in Frage. Der Zuschlag wird daher – entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin und dem Eventualantrag der B.________AG – direkt der Beschwerdeführerin zugesprochen (reformatorische Wirkung).