c) Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin mit der von ihr im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Projektorganisation mittels Personalleihe die Voraussetzungen des Eignungskriteriums 1 «Lizenznehmer Domino» erfüllen würde. Trotzdem ist hier festzuhalten, dass dies zumindest fraglich ist. So scheint vorab zweifelhaft, ob das Instrument des Personalverleihs nach Art. 12 ff. AVG17 vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangen kann. Die in der Offerte der Beschwerdegegnerin aufgeführten Personen der Unternehmen I.________GmbH, J.________GmbH und K.________GmbH sind Schlüsselpersonen dieser Unternehmen (Teilhaber oder Inhaber/einziger Gesellschafter).