Vorliegend lag der Ausschluss jedoch nicht im Ermessen der Vergabestelle. Vielmehr hätte sie das Angebot der Beschwerdegegnerin aufgrund der Falschangaben sowie einer wesentlichen Veränderung nach Einreichung der Offerte zwingend ausschliessen müssen, wenn sie von diesen Verstössen bereits im Vergabeverfahren gewusst hätte. Dass sie dies nicht gemacht hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, da für sie kein Anlass Bestand, die Angaben der Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen. Sie durfte mit anderen Worten davon ausgehen, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin in der Offerte richtig sind.