e) Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdegegnerin mit dieser Änderung vom Einbezug der erwähnten Unternehmen als Subunternehmen gemäss Offerte hin zur Ausleihung deren Personals mittels Personalleihverträgen ohne direkte Beteiligung der Drittunternehmen eine komplett andere Projektorganisation vorsieht. Dies stellt – wie dies die B.________AG in ihrer Eingabe vom 22. April 2021 richtig ausführt – eine wesentliche Änderung ihres Angebots dar. Ein solche Änderung nach Einreichung der Offerte widerspricht dem Änderungsverbot von Art. 19 ÖBV und ist damit vergaberechtlich unzulässig. 4. Rechtsfolgen